Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36264
VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933 (https://dejure.org/2021,36264)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.08.2021 - 11 CS 21.1933 (https://dejure.org/2021,36264)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. August 2021 - 11 CS 21.1933 (https://dejure.org/2021,36264)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,36264) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7, 46 Abs. 1
    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Methamphetaminkonsums

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Methamphetamin, Bestreiten des Konsums, keine Wiedererlangung der Fahreignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Methamphetamin; Bestreiten des Konsums; keine Wiedererlangung der Fahreignung

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Metamphetamin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 14.09.2020 - 11 CS 20.1292

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933
    Abgesehen davon, dass eine negative Haaranalyse einen einmaligen Konsum von Methamphetamin, der gleichwohl zur Fahrungeeignetheit führt, nicht hinreichend sicher ausschließt (Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 3 Rn. 239 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 11 CS 20.1292 - juris Rn. 19), reicht die seit dem Konsum am 12. November 2020 verstrichene Zeit für eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung nicht aus.

    Die hierzu nach der Rechtsprechung des Senats zugrunde zu legende verfahrensrechtliche Einjahresfrist (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 14.9.2020 a.a.O. Rn. 20).

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 11 ZB 17.2069

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Einnahme von Amphetaminen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933
    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.6.2019 - 11 CS 19.669 - juris Rn. 11 f.).
  • VGH Bayern, 04.06.2019 - 11 CS 19.669

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933
    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.6.2019 - 11 CS 19.669 - juris Rn. 11 f.).
  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 11 CS 21.390

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933
    Bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu (BayVGH, B.v. 19.4.2021 - 11 CS 21.390 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 11 CS 18.460

    Anordnung des Sofortvollzugs - Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933
    Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 26.03.2019 - 11 CS 18.2333

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933
    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 11 CS 18.2228

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gutachten und Prognose

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933
    Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 05.10.2023 - 11 CS 23.1413

    Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Konsum von Amphetamin

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10; B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 9).

    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 a.a.O. Rn. 9).

    Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12; B.v. 20.3.2023 - 11 CE 23.43 - BeckRS 2023, 6069 Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B.v. 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 - ZfS 2019, 56 = juris Rn. 5).

    Letzteres kann nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 23.7.2015 a.a.O. Rn. 13 f.; BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081 = juris Rn. 24; s. auch § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

  • VGH Bayern, 28.02.2024 - 11 CS 23.1387

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Amphetamin), behauptete

    Bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend; ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 20.03.2023 - 11 CE 23.43

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung wegen

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 9).

    Der zur Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche Nachweis, dass kein Konsum mehr vorliegt, ist entsprechend Nr. 9.5 der Anl. 4 zur FeV erst geführt, wenn eine Abstinenz von in der Regel einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel belegt werden (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Verkehrsblatt S. 198], die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anl. 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung sind; s. auch BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12; B.v. 15.12.2021 - 11 CS 21.2414 - juris Rn. 28).

    Letzteres kann nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021, a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081 = juris Rn. 24).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann diese medizinisch-psychologische Beurteilung auch nicht durch bloße Abstinenznachweise ersetzt werden, da eine etwaige Abstinenz nichts über deren Stabilität besagt (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 11 CS 22.2608

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Methamphetamin)

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10; B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 9).

    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021, a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.12.2021 - 11 CS 21.2179

    Anforderungen an den Nachweis von Drogenkonsum nach Ablauf der

    Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Verkehrsblatt S. 198]).

    Denn zu einer weiteren Aufklärung ist die Behörde nur verpflichtet, sofern der Betroffene, der die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wiedererlangung der Fahreignung trägt (vgl. BayVGH, 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 18, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 11), sich dazu auch bereit erklärt.

  • VGH Bayern, 15.12.2021 - 11 CS 21.2414

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

    Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Verkehrsblatt S. 198]).

    Zu einer weiteren Aufklärung in dem vorgenannten Sinn ist die Widerspruchsbehörde allerdings nur gehalten, sofern der Antragsteller, der die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wiedererlangung der Fahreignung trägt (vgl. BayVGH, 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 18, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 11), sich dazu auch bereit erklärt.

  • VGH Bayern, 12.06.2023 - 11 C 23.559

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin) - Beschwerde gegen

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 9).

    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021, a.a.O.).

  • VG Regensburg, 08.06.2022 - RN 8 S 22.876

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin) - einstweiliger

    Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v.30.08.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 11).

    Sollte das Widerspruchsverfahren bis zum Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist noch nicht abgeschlossen sein, obliegt es dem Antragsteller, seine Abstinenz auch im weiteren Verlauf kontinuierlich nachzuweisen, wobei zudem eine hinreichend stabile Überwindung früherer Konsumgewohnheiten im Sinne eines ernsthaften Einstellungswandels hinzukommen muss (vgl. BayVGH, B.v.30.08.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 09.09.2022 - 11 CS 22.1504

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin) - einstweiliger

    Ferner setzt der erforderliche Nachweis entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig voraus, dass auch die Stabilität der Abstinenz, d.h. ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen wird, was nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden kann (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 - 11 CS 21.2179 - juris Rn. 21; B.v. 15.12.2021 - 11 CS 21.2414 - juris Rn. 20; B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [VkBl 198], in Kraft getreten am 1.6.2022; Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Schubert/ Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 3. Aufl. 2018, S. 304).
  • VG Bayreuth, 13.02.2023 - B 1 S 23.64

    Einnahme von Methamphetamin, Amphetamin und Cannabis, Entzug der Fahrerlaubnis

    Ein derartiger Vortrag erfolgte zum einen nicht substantiiert, zum anderen reicht die seit dem Konsum am 31. August 2022 verstrichene Zeit für eine Wiedergewinnung der Fahreignung nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 11 f.).

    Bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu (BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 10.11.2021 - 11 CS 21.2239

    Entziehung der Fahrerlaubnis, eingeräumter Drogenkonsum (Kokain), gerichtliche

  • VGH Bayern, 19.04.2022 - 11 CS 21.3010

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums - einstweiliger

  • VGH Bayern, 25.11.2021 - 11 CS 21.2423

    Fahreignungsausschließender Drogenkonsum und angeblich unbewusste Einnahme

  • VG Regensburg, 24.03.2022 - RN 8 S 21.2183

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Bayern, 28.03.2022 - 11 CS 22.348

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen

  • VG Köln, 17.03.2022 - 6 L 373/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht